opencaselaw.ch

502 2026 69

Montant de l\x27amende, frais de justice, indemnité.

Freiburg · 2026-04-21 · Deutsch FR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. Gegen A.________, geboren 1975, wurde ein Strafverfahren wegen Diebstahls (gewerbsmässig, bandenmässig), Sachbeschädigung und Raubs (strafbare Vorbereitungshand- lungen, Art. 140 i.V.m. Art. 260bis Abs. 1 Bst. d StGB) eröffnet. Ihm wird vorgeworfen, gemeinsam mit B.________ und C.________ (separate Verfahren) am 8. Mai 2025 um ca. 10:00 Uhr in D.________ bei der E.________ einen Geldtransporter der Firma F.________ AG aufgebrochen und sieben Geldkoffer, welche insgesamt CHF 553'289.- und EUR 20'900.- beinhalteten, gestohlen zu haben. Zudem wird den drei vorgenannten Personen aufgrund polizeilicher Ermittlungen vorge- worfen, über mehrere Wochen vor deren Anhaltung einerseits verschiedene Standorte observiert zu haben, die von F.________-Geldtransportfahrzeugen beliefert werden und andererseits auch solche Geldtransporte selbst mit einem Fahrzeug verfolgt zu haben (act. 6000 ff.). A.________ wurde am 17. Dezember 2025 von der Polizei angehalten. Das Zwangsmass- nahmengericht (im Folgenden: das ZMG) ordnete sodann am 20. Dezember 2025 Unter- suchungshaft bis zum 16. März 2026 an. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. Januar 2026 Beschwerde, welche mit Urteil der Strafkammer vom 14. Januar 2026 abgewiesen wurde (502 2026 1). B. Am 20. Januar 2026 reichte A.________ dem Kantonsgericht ein Haftentlassungs-gesuch ein. Dieses wurde am 22. Januar 2026 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, welche am 23. Januar 2026 das Haftentlassungsgesuch mit ihrem Antrag auf dessen Abweisung dem ZMG weiterleitete. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 wies das ZMG das Haftentlassungsgesuch vom 20. Januar 2026 ab und bestätigte die gegenüber A.________ bis zum

16. März 2026 angeordnete Untersuchungshaft. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am

4. Februar bzw. 16. Februar 2026 Beschwerde, welche mit Urteil der Strafkammer vom 3. März 2026 abgewiesen wurde (502 2026 22). C. Mit Schreiben vom 19. Februar 2026 (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am

23. Februar 2026) stellte A.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch. Am 25. Februar 2026 reichte die Staatsanwaltschaft dem ZMG ihren Antrag auf Nichteintreten, subsidiär auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs ein. Mit Verfügung vom 4. März 2026 wies das ZMG das Haftentlassungsgesuch vom 19. Februar 2026 ab, bestätigte die gegenüber A.________ bis zum

16. März 2026 angeordnete Untersuchungshaft und auferlegte ihm eine Sperrfrist bis zum 16. März 2026, um weitere Haftentlassungsgesuche (Art. 228 Abs. 5 StPO) einzureichen. D. Mit eigenhändiger Eingabe vom 16. März 2026 an das Kantonsgericht erhob A.________ Beschwerde gegen die Verfügung des ZMG vom 4. März 2026. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Darüber hinaus stellte er den Antrag, es seien sein Haftentlassungsgesuch vom

19. Februar 2026 und seine Empfangsbestätigung eines Schreibens vom 25. Februar 2026 im Original zu edieren. Auch machte A.________ Ausführungen zu einem von der Staatsanwaltschaft am 11. März 2026 gestellten Haftverlängerungsgesuch. Schliesslich stellte er den Antrag, es sei ihm eine Kopie seiner Beschwerde, inkl. beide Seiten des Briefumschlags mit Empfangsstempel, wenn möglich in zweifacher Ausfertigung, ins Gefängnis zuzustellen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Am 24. März 2026 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde von A.________. Sie beantragt, diese abzuweisen. Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid des ZMG. Ebenfalls mit Eingabe vom 24. März 2026 schloss das ZMG auf Abweisung der Beschwerde vom

16. März 2026, soweit darauf einzutreten sei. Darüber hinaus legte das ZMG seine Verfügung vom

23. März 2026 (100 2026 109/119/126) betreffend u.a. die Verlängerung der Untersuchungshaft bei. Innert der angesetzten Frist ging keine Stellungnahme der Verteidigung ein. A.________ übergab der Anstaltsleitung am 27. März 2026 seine Vernehmlassung zu den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des ZMG. Seine Eingabe ging beim Kantonsgericht am 31. März 2026 ein.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, Art. 222, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die angefochtene Verfügung datiert vom 4. März 2026 und wurde gleichentags dem Zentral- gefängnis zu Handen des Beschwerdeführers elektronisch übermittelt. Die Frist von 10 Tagen wurde mit der vom inhaftierten Beschwerdeführer persönlich am 16. März 2026 der Leitung des Gefäng- nisses zum Versand übergebeben Beschwerde, welche beim Kantonsgericht am 19. März 2026 einging, gewahrt.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 1.3 Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO).

E. 1.4 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Verfügung des ZMG vom

E. 4 März 2026, womit das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2026 abgewiesen wurde. Es kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht feststellen durfte, dass seit Erlass des Urteils der Strafkammer vom 3. März 2026 (502 2026 22) keine neuen Tatsachen zutage getreten sind, weswegen nach wie vor von einem dringenden Tatverdacht und dem Weiterbestehen von nicht durch Ersatzmassnahmen einzudäm- menden Haftgründen auszugehen ist. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (Urteil BGer 6B_1450/2022 vom

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5

20. Dezember 2022 E. 4 m.H.). Die Beschwerdemotive müssen demnach in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll. Auch die innert gesetzlicher Frist vorgebrachte Beschwerdebegründung hat sich zumindest ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen (Urteil BGer 6B_1450/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4 mit Hinweisen). Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteil BGer 1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.3; 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3 m. H.). Mit seiner Eingabe vom 27. März 2026 bezweckt der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Ergänzung seiner Beschwerde vom 16. März 2026 ohne neue Tatsachen vorzubringen, was nach dem Gesagten nicht zulässig ist. Vorliegend legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 16. März 2026 selbst für einen Laien nicht ausreichend dar, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein soll. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander. Der Beschwerdeführer beschränkt sich einzig darauf, die in der angefochtenen Verfügung formulierte Feststellung des ZMG zu kritisieren, wonach – anders als von ihm (dem Beschwerdeführer) behauptet – die Fristen gemäss Art. 228 StPO von der Staatsanwaltschaft und dem ZMG eingehalten wurden. Dabei übersieht er einerseits, dass es sich bei der von der Staatsanwaltschaft einzuhaltenden Dreitagesfrist von Art. 228 Abs. 2 Satz 2 StPO um eine haftprozessuale Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung nicht automatisch zur Haftentlassung führt (BSK StPO-Forster, 3. Aufl. 2023, Art. 228 StPO N. 3). Andererseits geht aus den Akten des ZMG (welche praxisgemäss ediert wurden) hervor, dass die Vorinstanz die Frist gemäss Art. 228 Abs. 3 StPO durchaus eingehalten hat, indem sie dem Zentralgefängnis und der Verteidigung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2026, um 16:17 Uhr, vorweg auf elektronischem Weg den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Nichteintreten, subsidiär Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, zustellte. So oder so zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, ob und gegebenenfalls welche Auswirkung die von ihm behaupteten Fristverletzungen auf den Ausgang des Verfahrens gehabt haben. Die übrigen Ausführungen bzw. Rügen des Beschwerdeführers betreffen das Haftverlängerungs- gesuch, welches von der Staatsanwaltschaft am 11. März 2026 dem ZMG eingereicht wurde. Das besagte Haftverlängerungsgesuch und die daraufhin vom ZMG am 23. März 2026 erlassene Verfügung sind nicht Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 31. März 2026/ach Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2026 69 Urteil vom 31. März 2026 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Untersuchungshaft (Art. 221 StPO) – Haftentlassungsgesuch Beschwerde vom 16. März 2026 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. März 2026

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Gegen A.________, geboren 1975, wurde ein Strafverfahren wegen Diebstahls (gewerbsmässig, bandenmässig), Sachbeschädigung und Raubs (strafbare Vorbereitungshand- lungen, Art. 140 i.V.m. Art. 260bis Abs. 1 Bst. d StGB) eröffnet. Ihm wird vorgeworfen, gemeinsam mit B.________ und C.________ (separate Verfahren) am 8. Mai 2025 um ca. 10:00 Uhr in D.________ bei der E.________ einen Geldtransporter der Firma F.________ AG aufgebrochen und sieben Geldkoffer, welche insgesamt CHF 553'289.- und EUR 20'900.- beinhalteten, gestohlen zu haben. Zudem wird den drei vorgenannten Personen aufgrund polizeilicher Ermittlungen vorge- worfen, über mehrere Wochen vor deren Anhaltung einerseits verschiedene Standorte observiert zu haben, die von F.________-Geldtransportfahrzeugen beliefert werden und andererseits auch solche Geldtransporte selbst mit einem Fahrzeug verfolgt zu haben (act. 6000 ff.). A.________ wurde am 17. Dezember 2025 von der Polizei angehalten. Das Zwangsmass- nahmengericht (im Folgenden: das ZMG) ordnete sodann am 20. Dezember 2025 Unter- suchungshaft bis zum 16. März 2026 an. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. Januar 2026 Beschwerde, welche mit Urteil der Strafkammer vom 14. Januar 2026 abgewiesen wurde (502 2026 1). B. Am 20. Januar 2026 reichte A.________ dem Kantonsgericht ein Haftentlassungs-gesuch ein. Dieses wurde am 22. Januar 2026 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, welche am 23. Januar 2026 das Haftentlassungsgesuch mit ihrem Antrag auf dessen Abweisung dem ZMG weiterleitete. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 wies das ZMG das Haftentlassungsgesuch vom 20. Januar 2026 ab und bestätigte die gegenüber A.________ bis zum

16. März 2026 angeordnete Untersuchungshaft. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am

4. Februar bzw. 16. Februar 2026 Beschwerde, welche mit Urteil der Strafkammer vom 3. März 2026 abgewiesen wurde (502 2026 22). C. Mit Schreiben vom 19. Februar 2026 (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am

23. Februar 2026) stellte A.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch. Am 25. Februar 2026 reichte die Staatsanwaltschaft dem ZMG ihren Antrag auf Nichteintreten, subsidiär auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs ein. Mit Verfügung vom 4. März 2026 wies das ZMG das Haftentlassungsgesuch vom 19. Februar 2026 ab, bestätigte die gegenüber A.________ bis zum

16. März 2026 angeordnete Untersuchungshaft und auferlegte ihm eine Sperrfrist bis zum 16. März 2026, um weitere Haftentlassungsgesuche (Art. 228 Abs. 5 StPO) einzureichen. D. Mit eigenhändiger Eingabe vom 16. März 2026 an das Kantonsgericht erhob A.________ Beschwerde gegen die Verfügung des ZMG vom 4. März 2026. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Darüber hinaus stellte er den Antrag, es seien sein Haftentlassungsgesuch vom

19. Februar 2026 und seine Empfangsbestätigung eines Schreibens vom 25. Februar 2026 im Original zu edieren. Auch machte A.________ Ausführungen zu einem von der Staatsanwaltschaft am 11. März 2026 gestellten Haftverlängerungsgesuch. Schliesslich stellte er den Antrag, es sei ihm eine Kopie seiner Beschwerde, inkl. beide Seiten des Briefumschlags mit Empfangsstempel, wenn möglich in zweifacher Ausfertigung, ins Gefängnis zuzustellen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Am 24. März 2026 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde von A.________. Sie beantragt, diese abzuweisen. Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid des ZMG. Ebenfalls mit Eingabe vom 24. März 2026 schloss das ZMG auf Abweisung der Beschwerde vom

16. März 2026, soweit darauf einzutreten sei. Darüber hinaus legte das ZMG seine Verfügung vom

23. März 2026 (100 2026 109/119/126) betreffend u.a. die Verlängerung der Untersuchungshaft bei. Innert der angesetzten Frist ging keine Stellungnahme der Verteidigung ein. A.________ übergab der Anstaltsleitung am 27. März 2026 seine Vernehmlassung zu den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des ZMG. Seine Eingabe ging beim Kantonsgericht am 31. März 2026 ein. Erwägungen 1. 1.1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, Art. 222, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die angefochtene Verfügung datiert vom 4. März 2026 und wurde gleichentags dem Zentral- gefängnis zu Handen des Beschwerdeführers elektronisch übermittelt. Die Frist von 10 Tagen wurde mit der vom inhaftierten Beschwerdeführer persönlich am 16. März 2026 der Leitung des Gefäng- nisses zum Versand übergebeben Beschwerde, welche beim Kantonsgericht am 19. März 2026 einging, gewahrt. 1.2. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO). 1.4. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Verfügung des ZMG vom

4. März 2026, womit das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2026 abgewiesen wurde. Es kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht feststellen durfte, dass seit Erlass des Urteils der Strafkammer vom 3. März 2026 (502 2026 22) keine neuen Tatsachen zutage getreten sind, weswegen nach wie vor von einem dringenden Tatverdacht und dem Weiterbestehen von nicht durch Ersatzmassnahmen einzudäm- menden Haftgründen auszugehen ist. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (Urteil BGer 6B_1450/2022 vom

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5

20. Dezember 2022 E. 4 m.H.). Die Beschwerdemotive müssen demnach in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll. Auch die innert gesetzlicher Frist vorgebrachte Beschwerdebegründung hat sich zumindest ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen (Urteil BGer 6B_1450/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4 mit Hinweisen). Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteil BGer 1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.3; 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3 m. H.). Mit seiner Eingabe vom 27. März 2026 bezweckt der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Ergänzung seiner Beschwerde vom 16. März 2026 ohne neue Tatsachen vorzubringen, was nach dem Gesagten nicht zulässig ist. Vorliegend legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 16. März 2026 selbst für einen Laien nicht ausreichend dar, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein soll. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander. Der Beschwerdeführer beschränkt sich einzig darauf, die in der angefochtenen Verfügung formulierte Feststellung des ZMG zu kritisieren, wonach – anders als von ihm (dem Beschwerdeführer) behauptet – die Fristen gemäss Art. 228 StPO von der Staatsanwaltschaft und dem ZMG eingehalten wurden. Dabei übersieht er einerseits, dass es sich bei der von der Staatsanwaltschaft einzuhaltenden Dreitagesfrist von Art. 228 Abs. 2 Satz 2 StPO um eine haftprozessuale Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung nicht automatisch zur Haftentlassung führt (BSK StPO-Forster, 3. Aufl. 2023, Art. 228 StPO N. 3). Andererseits geht aus den Akten des ZMG (welche praxisgemäss ediert wurden) hervor, dass die Vorinstanz die Frist gemäss Art. 228 Abs. 3 StPO durchaus eingehalten hat, indem sie dem Zentralgefängnis und der Verteidigung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2026, um 16:17 Uhr, vorweg auf elektronischem Weg den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Nichteintreten, subsidiär Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, zustellte. So oder so zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, ob und gegebenenfalls welche Auswirkung die von ihm behaupteten Fristverletzungen auf den Ausgang des Verfahrens gehabt haben. Die übrigen Ausführungen bzw. Rügen des Beschwerdeführers betreffen das Haftverlängerungs- gesuch, welches von der Staatsanwaltschaft am 11. März 2026 dem ZMG eingereicht wurde. Das besagte Haftverlängerungsgesuch und die daraufhin vom ZMG am 23. März 2026 erlassene Verfügung sind nicht Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 31. März 2026/ach Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin